Die steuerliche Gewerblichkeit in der Landwirtschaft
Viele Land- und Forstwirte stolpern irgendwann über das Thema steuerliche Gewerblichkeit – oft begleitet von der Sorge, dass damit automatisch hohe steuerliche Nachteile verbunden sind. Doch ist die Gewerblichkeit in der Landwirtschaft wirklich so schädlich, wie man häufig hört? In diesem Blogbeitrag möchte wir genauer hinschauen: Welche Risiken gibt es tatsächlich, wo liegen vielleicht auch Chancen, und wie können Betriebe am besten mit dem Thema umgehen?
Klar ist, dass ein unkontrolliertes Handeln und versehentliches (steuerliches-) Infizieren eines landwirtschaftlichen Betriebs mit gewerblichen Einkünften erhebliche Folgen haben kann. Die Umqualifizierung der Einkünfte von Land- und Forstwirten in Einkünfte aus Gewerbebetrieb löst erhebliche steuerliche Folgen aus, welche vorab von den Steuerpflichtigen gut verstanden werden müssen. In der Praxis werden landwirtschaftliche Betriebe jedoch immer häufiger mit dem Thema Gewerblichkeit konfrontiert. Dies umfasst z. B. das Betreiben von PV-Anlagen, Biogasanlagen, den klassischen Handel von Waren oder Arbeiten als Lohnunternehmer.
Vorteile der Land- und Forstwirtschaft gegenüber Gewerbebetrieben:
Der Beitrag soll sich nicht mit den einzelnen steuerlichen Vorschriften auseinandersetzen sondern vielmehr einen allgemeinen Überblick geben. Die im Folgenden aufgezeigten Vorteile sind nicht abschließend.
- – Umsatzsteuerliche Pauschalierung nach § 24 UStG
- – i. d. R. niedrigere Grundsteuerbelastung (Grundsteuer A)
- – lohnsteuerliche Pauschalierung für Saisonkräfte, die ausschließlich mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Saisonarbeiten beschäftigt werden
- – Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei Tierzucht welche nicht gewerblich ist
- – Keine Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG
- – Anwendung der sog. Tarifglättung nach § 32c EStG und 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG
- – Besondere Steuerbefreiungen z. B. bei der Entnahme von Grund und Boden für die Errichtung eines Neubaus und Freibeträge für Landwirte
- – Vereinfachte Gewinnermittlung nach § 13a EStG
- – Begünstigungen im Rahmen der Erb- und Schenkungsteuer sowie in der Bewertung des Vermögens nach BewG
- – Vereinfachungen bei der Bewertung und Bilanzierung z. B. von Feldinventar
- – Befreiung von der KFZ-Steuer
- – Neben den reinen steuerlichen Vorteilen und Besonderheiten gibt es auch einige außersteuerliche Besonderheiten die zu beachten sind (Förderungen, SV-Pflicht etc.).
Konsequenz der Umqualifizierung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:
Doch was sind nun die konkreten Folgen und Risiken von der Gewerblichkeit für Landwirte? Denkt man z. B. an die in den letzten Jahren gestiegenen Lohnkosten, kann ein Wegfall der lohnsteuerlichen Pauschalierung durch den Eintritt in die steuerliche Gewerblichkeit eine enorme Zusatzbelastung für Betriebe bedeuten. Daher sollte in der Praxis gut abgewogen werden, ob ein Wegfall des landwirtschaftlichen Status, in Kauf genommen werden kann. Je nach Art des Betriebs kann auch der Wegfall der Verlustnutzung für Einkünfte aus Tierzucht oder die nachträgliche Aktivierung von Feldinventar erhebliche steuerliche Risiken mitsichbringen. Diese Risiken äußern sich oftmals in Hohen Steuernachzahlungen. Je nach Gemeinde und geltendem Hebesatz, kann alleine aus der steuerlichen Einordnung als Gewerbebetrieb eine höhere Zusatzbelastung resultieren. Oftmals kann eine etwaige Gewerbesteuer jedoch fast vollständig im Rahmen der Einkommensteuer angerechnet werden (§ 35 EStG).
Nicht zuletzt durch Werbung in sozialen Medien und politische Entscheidungen wie z. B. der Absenkung der Pauschalierungssätze in der Umsatzsteuer sind viele Landwirte verunsichert, ob etwaige steuerlichen Vorteile einer GmbH oder eines Holdingmodells auch von Landwirten genutzt werden können. Hierbei ist abzuwägen, on die Vorteile einer neuen Struktur oder oben genannte Vorteile der Qualifikation der Einkünfte als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG überwiegt. Eine GmbH erzielt grundsätzlich immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG), sodass der Anwendungsbereich des § 13 EStg zunächst ausgeschlossen ist.
Viele steuerlichen Erleichterungen für Land- und Forstwirte beziehen sich auf den sog. § 13 EStG, welcher die steuerlichen Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft normiert. In der Praxis stellt sich oftmals die Frage, ob es einen erheblichen Unterscheid gibt, sofern eine GmbH einen Acker bewirtschaftet oder eine natürliche Person. Die Antwort ist wie so oft – es kommt darauf an!
In der steuerlichen Beratungspraxis muss nicht immer schwarz oder weiß beraten werden. So ist z. B. auch das Nebeneinander von reinen land- und forstwirtschaftlichen Einheiten und gewerblichen Einheiten denkbar. Dies ist immer im Einzelfall des jeweiligen Mandanten zu prüfen. Gerade mit Hinblick auf die Einkunftsqualifizerung ist in der geltenden Rechtsprechung noch einiges ungeklärt. Daher empfiehlt es sich oft im Vorfeld gemeinsam mit dem Finanzamt die angestrebte Struktur und etwaige steuerliche Konsequenzen im Rahmen einer verbindlichen Auskunft abzuklären. Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne.
Fazit:
Ob die steuerliche Gewerblichkeit für Ihren Betrieb Risiken oder Chancen birgt, hängt vom Einzelfall ab – eine fundierte steuerliche Beratung ist daher entscheidend. Wenn Sie Fragen zur steuerlichen Gewerblichkeit in der Landwirtschaft haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf
Unsere Kanzlei hat sich auf die steuerliche Gestaltungsberatung von Land- und Forstwirten spezialisiert. Bei den Umstrukturierungen begleiten wir unsere Mandanten deutschlandweit von der Ausarbeitung eines passenden Konzepts bis zum Notartermin und der steuerlichen Deklarationsarbeit. Gerne lernen wir Sie in einem ersten unverbindlichen persönlichen Gespräch bei uns in der Kanzlei, per Videocall oder Telefonkonferenz kennen.